Marken und Markenrecht
Als Spezialisten für Marken und Markenrecht möchten wir Ihnen im Folgenden die Funktionen und den Schutz einer Marke näherbringen.
Marken können für ihre Inhaber von unschätzbarem Wert sein. Zu den wertvollsten deutschen Marken zählen beispielsweise SAP, die Deutsche Telekom und Mercedes-Benz. Zu den wertvollsten Marken der Welt gehören Google, Apple und Microsoft. Das Marktforschungsinstitut Interbrand schätzte den Wert der Marke Apple für das Jahr 2017 beispielsweise auf 184,154 Mrd US-Dollar. Doch auch für mittelständische Unternehmen, Kleinbetriebe und Existenzgründer spielt das Markenrecht neben den anderen gewerblichen Schutzrechten eine immer bedeutendere Rolle. Nicht nur für die großen Konzerne, sondern auch für sie gilt nämlich das folgende Zitat entsprechend:
Eine Marke ist wie ein Diamant: einzigartig und wertvoll.
Francois Cochard
Marken und das Markenrecht im Überblick
- Das Markenrecht schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Es bietet Schutz vor Nachahmungen.
- Marken erfüllen mehrere Funktionen. Sie dienen in erster Linie als Herkunftshinweis. Eine Marke kann aber auch das Image eines Unternehmens positiv beeinflussen und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Eingetragene Marken dienen auch dem Schutz der in das Image der Marke getätigten Investitionen.
- Der Markenschutz entsteht in aller Regel durch die Eintragung der Marke in das Markenregister des DPMA. Er kann aber auch durch Erwerb von Verkehrsgeltung oder durch Erlangung einer notorischen Bekanntheit entstehen.
- Mit Einreichung der vollständigen Anmeldeunterlagen beim DPMA prüft das Amt, ob der Eintragung der Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Es werden allerdings keine relativen Schutzhindernisse vom DPMA geprüft. Stehen der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Es beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist zu laufen. Inhaber älterer Marken, die die Gefahr von Verwechslungen befürchten, können im Widerspruchsverfahren die Löschung der jüngeren Marke verfolgen.
- Die Dauer des Schutzes einer Marke beträgt zunächst 10 Jahre. Diese 10-Jahres-Frist kann beliebig oft gegen Entrichtung einer Verlängerungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden.
- Wird der Inhaber einer Marke in seinem Markenrecht verletzt, steht ihm in erster Linie ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Verletzer zu. Daneben kommen Ansprüche auf Schadensersatz sowie Ansprüche auf Auskunft-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche in Betracht. Gegebenenfalls hat der Inhaber der Marke auch Anspruch auf Vorlage und Besichtigung.
- Wer in das Markenrecht eines anderen eingreift, ohne hierzu berechtigt zu sein, droht abgemahnt zu werden. Die Kosten sind im Markenrecht vergleichsweise hoch. Nicht selten werden Gegenstandswerte von 50.000 € bei unbenutzten Marken, 100.000 € bei unterdurchschnittlich benutzten Marken und 250.000 € und mehr bei bekannten Marken zugrunde gelegt. Hieraus errechnen sich auch die Anwaltskosten.
- Faustregel: Je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Zeichen und je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind, desto größer ist die Gefahr von Verwechslungen und damit auch einer Abmahnung.
Gegenstand des Markenrechts
Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Im Folgenden wird das Hauptaugenmerk auf den Marken liegen.
Was aber genau ist eine Marke? Marken können alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierin wird bereits eine von mehreren Funktionen einer Marke deutlich. Die Marke dient als Herkunftshinweis. Mit der Marke versehene Waren und/oder Dienstleistungen können einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Das Markengesetz bietet dem Inhaber einer Marke Schutz vor Nachahmung. Wer das Markenrecht eines anderen verletzt, sieht sich unter Umständen zahlreichen Ansprüchen des Markeninhabers ausgesetzt.
Funktionen einer Marke
Marken dienen nicht allein als Herkunftshinweis. So kann die Marke das Image des Unternehmens positiv beeinflussen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn mit dem Markenprodukt eine besondere Qualität suggeriert wird. Eine Marke kann auch zu Werbezwecken eingesetzt werden. Beispielsweise kann die Marke benutzt werden, um ein besonderes Image aufzubauen und zu erhalten. Da eine Marke auch Schutz vor Nachahmern bietet, dient eine Marke auch dem Investitionsschutz. Investitionen, die in den Aufbau eines Images und in die Bekanntheit der Marke getätigt wurden, sind mit der Marke geschützt. All diese Funktionen einer Marke bilden letztlich ihren Wert für ein Unternehmen.
Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz kann grundsätzlich auf dreierlei Weise entstehen. Regelmäßig entsteht der Markenschutz durch Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register. Markenschutz kann aber auch durch Benutzung eines Zeichens als Marke im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Letztlich kann ein Markenschutz auch durch notorische Bekanntheit einer Marke entstehen. Diese letzte Variante ist von wenig praktischer Relevanz, weil in der Regel zuvor bereits Verkehrsgeltung erworben wurde.
Die Eintragung einer Marke bietet sich regelmäßig an. Mit Eintragung eines Zeichens als Marke entsteht nämlich ohne jeden Zweifel von Gesetzes wegen Markenschutz. Stehen sich angemeldete oder eingetragene Marken gegenüber und stellt sich die Frage, welches Zeichen die älteren Rechte hat, wird auf den Anmeldetag oder gegebenenfalls auch auf den Prioritätstag abgestellt. Ein Nachweis über den Zeitrang ist bei eingetragenen oder angemeldeten Marken von daher leicht zu erbringen.
Im Gegensatz hierzu muss derjenige, der sich darauf beruft Markenschutz durch Benutzung oder Erwerb einer notorischen Bekanntheit erworben zu haben, nachweisen, zu welchem Zeitpunkt das von ihm benutzte Zeichen hiernach Markenschutz erworben hat. Dies ist für gewöhnlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Das Eintragungsverfahren in Deutschland
Einreichung von Anmeldeunterlagen
Wer in Deutschland ein Zeichen als Marke anmelden möchte, der macht dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Den Anmeldeunterlagen ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen. Anhand dieses Verzeichnisses wird bestimmt, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke später Schutz genießt. Es gibt 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Mit Einreichung der vollständigen Anmeldeunterlagen, bestimmt das DPMA den Anmeldetag.
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Sind die Unterlagen vollständig und sind die Amtsgebühren gezahlt, prüft das Amt, ob der Eintragung des Zeichens absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Sofern solche bestehen, handelt es sich meist um das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft und/oder das Bestehen eines sogenannten Freihaltebedürfnisses.
Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn das Zeichen aus Worten des allgemeinen Sprachgebrauchs gebildet wird. „Super Müsli“ z.B. wird als Marke kaum für Müsli-Produkte eingetragen werden.
Ein Freihaltebedürfnis besteht dann, wenn das Zeichen die Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, unmittelbar beschreibt. Rein beschreibende Begriffe sollen durch das Markenrecht nicht monopolisiert werden. Jedermann, auch dem Wettbewerb, sollen rein beschreibende Begriffe frei zur Verfügung stehen. Eine Molkerei wird ihre Milchprodukte also nicht mit dem Zeichen „Milch“ als Marke schützen können. Auch andere Molkereien sollen nämlich die Möglichkeit haben, auf ihren Milchprodukten ebenfalls „Milch“ aufdrucken zu können.
Eintragung in das Register und Widerspruchsfrist
Sofern keine absoluten Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen, wird die Marke in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung im Markenblatt beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Binnen dieser Frist können Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die sich durch die neue Marke gestört fühlen, Widerspruch einlegen und die Löschung der Marke beantragen. Hat der Widerspruch Erfolg, wird ihm stattgegeben und die Marke gelöscht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, wird er zurückgewiesen und die Marke bleibt eingetragen.
Löschungsantrag und Löschungsklage nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist können Inhaber älterer Marken gegen die jüngere Marke vorgehen. Sie können entweder einen Löschungsantrag stellen oder eine Löschungsklage erheben. Dies geschieht jedoch im Vergleich zum Widerspruchsverfahren eher selten.
Der Löschungsantrag kommt in Betracht, wenn der Inhaber der jüngeren Marke diese nicht innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist für die Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt für die sie eingetragen wurde.
Die Löschungsklage kommt in Betracht aufgrund älterer Rechte an einer Marke oder auch dann, wenn eine nicht eingetragene Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Es ist dann allerdings vom Kläger nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt seine Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dies ist regelmäßig sehr schwierig.
Prüfung der Verwechslungsgefahr
Gleichgültig, ob im Widerspruchsverfahren, beim Löschungsantrag oder auch der Löschungsklage, ist zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Verwechslungsgefahr besteht vereinfacht gesagt dann, wenn die von der Marke angesprochenen Verkehrskreise das eine Zeichen für das andere halten oder das eine Zeichen vom anderen als abgeleitet ansehen und es in der Folge zu einer fälschlicherweise vermuteten Unternehmensidentität kommt. Der Verkehr glaubt also, beide Zeichen stammen aus demselben Unternehmen oder die mit den Zeichen versehenen Waren und/oder Dienstleistungen stammen aus demselben Unternehmen. Dabei genügt es für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen klanglich, schriftbildlich oder begrifflich ähnlich sind. Identität ist nicht erforderlich.
Schutzdauer des Markenrechts
Der Markenrechtsschutz besteht zunächst für 10 Jahre. Diese Schutzdauer kann gegen Entrichtung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Auf diese Weise kann der Schutz einer Marke auf Dauer erhalten werden. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten, die in ihrer Schutzrechtsdauer begrenzt sind, kann das Markenrecht damit ohne zeitliche Begrenzung fortbestehen, sofern der Schutz alle 10 Jahre erneuert wird.
Ansprüche des Inhabers einer Marke
Wer Inhaber einer Marke ist, hat natürlich ein Interesse daran, dass nur er allein die Marke benutzen darf und kann. Das Markenrecht gibt dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht. Der Markeninhaber kann sich gegen Nachahmung seiner Marke schützen. Ihm stehen gegen Nachahmer zahlreiche Ansprüche zu. Wer ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt für die die Marke Schutz genießt und deswegen die Gefahr von Verwechslungen besteht, droht mit den Ansprüchen des Markeninhabers konfrontiert zu werden.
In erster Linie steht dem Inhaber einer Marke ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Verletzer zu. Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. Außerdem könnte der Markeninhaber auch Auskunfts-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche gegen den Verletzer geltend machen. Gegebenenfalls könnten auch Vorlage- und Besichtigungsansprüche in Betracht kommen.
Gefahr von Abmahnungen bei Markenverletzungen
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, ein mit einer Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren, für die die Marke eingetragen wurde benutzt, droht abgemahnt zu werden. Dabei sind markenrechtliche Abmahnungen regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Die Gebühren eines Anwaltes berechnen sich nach dem Gebührenstreitwert. Dieser liegt bei Abmahnungen aus dem Markenrecht regelmäßig bei 50.000 Euro und mehr. Schnell entstehen hieraus dann im Falle einer berechtigten Abmahnung erstattungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von knapp über 1.800 Euro brutto. Hiervon erfasst sind lediglich die Kosten eines Anwalts.
Faustregel:
Je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Zeichen und je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, desto größer ist die Gefahr von Verwechslungen und damit auch einer Abmahnung.
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