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Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht dient unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit vor einem unverfälschten Wettbewerb. Insbesondere im e-commerce gilt es vielfältige Regeln einzuhalten. Dies dient auch dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen

Insbesondere Verbraucher werden durch das Wettbewerbsrecht in besonders hohem Maße vor unlauteren geschäftlichen Handlungen beispielsweise im e-commerce geschützt. Gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind beispielsweise folgende Handlungen:

  • die Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung;
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
  • die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
  • das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

Unlauter handelt auch, wer einer sogenannte Marktverhaltensregel zuwiderhandelt und der Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher, sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

Ebenfalls unzulässig ist beispielsweise die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern oder die Ausbeutung fremder Leistungen durch Nachahmung von Waren und/oder Dienstleistungen von Mitbewerbern.

Abmahngefahr bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht

Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen besteht ein hohes Abmahnrisiko. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht in § 12 Abs. 1 Satz 1 die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens als SOLL-Vorschrift sogar ausdrücklich vor. Die Abmahnung ist deswegen zwar nicht zwingend, aber als erster Schritt einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung durchaus üblich.

Aufgrund einer Vielzahl zu beachtender Regelungen ist es insbesondere für Online-Händler äußerst schwierig ihre e-commerce Angebote sowie die Aufmachung Ihres Online-Shops, ihrer AGB, etc. abmahnsicher zu gestalten. Abmahnungen drohen außerdem nicht nur von Mitbewerbern, sondern oftmals auch von den gefürchteten Abmahnverbänden.

Die besondere Gefahr der Abmahnungen liegt auch nicht, wie man vermuten könnte, in der Abmahnung an sich. Vielmehr ist die Abgabe der sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein Risiko. Durch die Abgabe dieser Erklärung kommt zwischen dem der abmahnt und demjenigen, der dieser Erklärung unterschreibt, ein Vertrag zustande. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Abgemahnte meist zur Leistung einer Vertragsstrafe, sollte er zukünftig ein weiteres Mal den abgemahnten Verstoß begehen. Diese Vertragsstrafe beträgt regelmäßig mehrere tausend Euro (typischerweise 5.100 Euro) für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung.

Sie haben Fragen zum Wettebwerbsrecht oder zu einer Abmahnung? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Rechtsanwälte für diesen Bereich:

In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten wirken wir als Patentanwälte stets mit hierauf spezialisierten und in solchen Fällen federführenden Rechtsanwälten zusammen.

Wir verfügen dafür über eine enge und vertrauensvolle Kooperation mit den Kollegen von MRD Rechtsanwälte.