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Arbeitnehmererfindungsrecht

Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland eine Erfindung gemacht hat, regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen den Rechtsübergang einer Erfindung vom angestellten Erfinder auf dessen Arbeitgeber.

Hat der Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht, muss er diese dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Die Rechte an der Erfindung gehen automatisch auf den Arbeitgeber über, es sei denn, der Arbeitgeber gibt die Erfindung dem Erfinder innerhalb von vier Monaten seit der Meldung frei.

Interessensausgleich zwischen Erfinder und Arbeitgeber

Es findet dabei ein Interessenausgleich zwischen dem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber statt. Ist die Erfindung auf den Arbeitgeber übergegangen, so muss dieser die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Eine Ausnahme bildet die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Erfindung als als Betriebsgeheimnis zu behandeln. In beiden Fällen regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen die Zahlung von Erfindervergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Die Berechnung der Vergütung sowie Fehler bei der Inanspruchnahme oder bei der Meldung der Erfindung können zu Streitigkeiten führen. Daher ist es für Arbeitgeber wichtig, dass diese Prozesse im Unternehmen richtig strukturiert und dokumentiert werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung dieser Prozesse, damit es gar nicht erst zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie dazu ein unverbindliches Erstgespräch in Anspruch.

Zuständige Anwälte für diesen Bereich:

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