Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt vor allen Dingen das Recht an eigenen kreativen Schöpfungen. Diese Formulierung ist denkbar weit gefasst, sie ist aber auch genau so zu verstehen. Wer aufgrund einer eigenen geistigen Schöpfung ein Werk im Sinne des Urhebergesetztes schafft, genießt den Schutz dieses Gesetzes. Urheber können beispielsweise Fotografen, (Web-)Designer, Werbetexter, Architekten, Programmierer, Autoren oder Journalisten sein. Diese Aufzählung ist längst nicht abschließend. Sie vermittelt aber einen ersten Eindruck, wer alles Urheber sein kann.
Das Urheberrecht im Überblick
- Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
- Das Urheberrecht entsteht an einem aufgrund einer persönlichen geistigen Schöpfung geschaffenen Werk.
- Das Urheberrecht schützt grundsätzlich den Urheber und alle Miturheber vor Nachahmung ihrer kreativen Schöpfungen.
- Das Urheberrecht schützt außerdem das Urheberpersönlichkeitsrecht also insbesondere das Recht des Urhebers auf Erstveröffentlichung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
- Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
- Mögliche Urheberrechtsverletzungen kommen insbesondere bei der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte oder bei der Verletzung von Verwertungsrechten in Betracht.
- Im Falle von Urheberrechtsverletzungen stehen dem Urheber gegen den Verletzer eine Vielzahl verschiedener Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz, zu.
- Bei unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke besteht ein hohes Abmahnrisiko.
Gegenstand des Urheberrechts
Das Urheberrecht gliedert sich in drei große Werkgruppen auf. Es handelt sich dabei um Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Das Gesetz zählt exemplarisch auf, welche Werke hierunter fallen. Die Aufzählung des Gesetzes ist dabei nicht abschließend. Zu den geschützten Werken gehören beispielsweise Sprachwerke, Werke der Musik oder auch Lichtbildwerke und Filmwerke.
Entstehung des Urheberrechts
Die Entstehung des Urheberrechts ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erste Voraussetzung ist, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt. Die zweite Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Um eine persönliche geistige Schöpfung handelt es sich nach der Definition des Gesetzgebers dann, wenn das Erzeugnis durch den Inhalt oder durch seine Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Urheberrecht zu begründen. Im Gegensatz zu vielen anderen gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht also aufgrund eines kreativen Schöpfungsprozesses und nicht durch eine Eintragung in ein Register.
Was schützt das Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt den Urheber vor Nachahmungen seiner kreativen Schöpfungen. Das gilt für den Fall, dass mehrere gemeinsam ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen haben, für jeden Miturheber gleichermaßen. Das Urheberrecht räumt dem Urheber grundsätzlich ein ausschließliches Recht ein. Das bedeutet, dass die Nutzung des Werkes durch Dritte grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Urhebers möglich ist. Das Gesetz sieht allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So ist es beispielsweise zulässig unter bestimmten Voraussetzungen aus einem veröffentlichten Werk zu zitieren.
Das Urheberrecht schützt außerdem das Urheberpersönlichkeitsrecht. So steht es beispielsweise allein dem Urheber zu, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Außerdem hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Schutzdauer des Urheberrechts
Das Urheberrecht besteht sehr lange. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Stirbt der Urheber, werden die Rechte des Urhebers von dessen Erben wahrgenommen. Erst wenn diese lange Schutzfrist abgelaufen ist, wird das Werk des Urhebers „gemeinfrei“. Das bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt jedermann ohne Beschränkungen das Werk nutzen kann.
Mögliche Urheberrechtsverletzungen
Neben einer Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte kommen weitere Verletzungshandlungen in Betracht. Hierbei stellt insbesondere die Verletzung von Verwertungsrechten ein häufiges Problem dar. Es handelt sich bei diesen Verwertungsrechten um ausschließliche also allein dem Urheber zustehende Rechte. Folgende Handlungen können zu einer Urheberrechtsverletzung führen:
- Vervielfältigung
- Verbreitung
- Ausstellung
- Vortrag, Aufführung, Vorführung
- öffentliche Zugänglichmachung
- Sendung
- Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
- Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung
Ansprüche des Urhebers bei Urheberrechtsverletzungen
Wird das dem Urheber zustehende Urheberrecht durch eine der vorbenannten Handlungen verletzt, stehen dem Urheber gegen denjenigen, der sein Urheberrecht verletzt, Ansprüche zu. Der Urheber kann insbesondere die folgenden Ansprüche geltend machen:
- Unterlassung
- Schadenersatz
- Vernichtung
- Rückruf
- Überlassung
- Geldentschädigung
- Auskunft
Abmahngefahr bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke
Bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers droht ein ganz reelles Abmahnrisiko. Dies gilt im besonderen Maße bei der Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing-Programmen. Vor allem die nicht genehmigte Nutzung in Form von Vervielfältigung und Verbreitung, beispielsweise von Bildern, Filmen und Musiktiteln, birgt ein hohes Abmahnrisiko. Es gibt Dienste, die von Urhebern wie beispielsweise Fotografen beauftragt werden, Vervielfältigungen ihrer Bilder ausfindig zu machen. Unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe kommt es dann gegebenenfalls zu massenhaften Abmahnungen.
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