Malle Mottoparty – droht die Abmahnung?
Malle – Markenschutz für Partys?
Über viele Jahre hinweg war die Veranstaltung einer Malle Mottoparty mit dem Risiko behaftet, Empfänger einer Abmahnung zu werden. Die Frage, ob jeder eine solche Veranstaltung einfach so durchführen kann, war lange Zeit also keineswegs ohne Abmahnrisiko möglich. Wie das sein kann und ob das Risiko auch heute noch besteht, dazu komme ich jetzt:
Hintergrund für das bestehende Abmahnrisiko war die Tatsache, dass die Bezeichnung „MALLE“ als Marke geschützt war. Herr Jörg Lück aus Hilden ist Inhaber der im Jahr 2002 angemeldeten und im Jahr 2004 eingetragenen Unionsmarke „Malle“. Die Marke genoss Schutz für diverse Waren und Dienstleistungen. Zu den geschützten Dienstleistungen zählten unter anderem „Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek“.
In über 100 einstweiligen Verfügungsverfahren ging der Markeninhaber gegen Veranstalter von beispielsweise „Malle-Partys“ vor. Und die Rechtsprechung gab ihm Recht. Noch im November 2019 urteilte das Landgericht Düsseldorf, dass der Inhaber der „Malle-Marke“ anderen Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung „Malle“ zu bewerben und zu veranstalten. Nur nach dem Erwerb einer Lizenz sollte die Durchführung einer „Malle-Party“ möglich sein.
Malle als Party-Marke gelöscht
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat, wie sich der Redaktion beck-aktuell entnehmen lässt, mit Beschluss vom 18.05.2020 entschieden, dass die europäische Wortmarke „Malle“ für nichtig erklärt wird. In der Folge wird die Marke aus dem Register gelöscht werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Beschluss noch rechtskräftig wird. Eine reine Wortmarke „Malle“, die Schutz für „Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek“ genießt, gibt es im Gebiet der Europäischen Union nach erfolgter Löschung dann nicht mehr.
Das EUIPO begründet seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung „Malle“ vom deutschsprachigen Publikum als geographischer Hinweis verstanden werde. Malle sei ein Hinweis auf die spanische Ferieninsel Mallorca. Außerdem handle es sich um eine lediglich geographische Herkunftsangabe. Zeichen, die lediglich auf die geographische Herkunft von Waren und/oder Dienstleistungen hinweisen, sind als Marke aber schutzunfähig. Für solche Herkunftsangaben besteht ein Freihaltebedürfnis. Solche derart beschreibenden und deswegen freihaltebedürftigen Angaben können also nicht durch das Markenrecht monopolisiert werden. Sie müssen jedermann frei zur Verfügung stehen, damit Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb von jedermann gleichermaßen angeboten und beworben werden können.
UPDATE – Auch Europäisches Gericht (EuG) weist Klage ab – Aus für die Malle-Marke
Am 15.12.2021 urteilte das Europäische Gericht (EuG), dass die Wortmarke Malle gelöscht werden muss. Es folgt damit den vorangegangenen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie der Entscheidung der 5. Beschwerdekammer des EUIPO. Der Inhaber der Wortmarke „Malle hat damit in allen Instanzen verloren.
Dem Urteil des EuG ist insbesondere zu entnehmen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung auf zwei Begründungspfeilern basiert. Es handelt sich dabei um die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV. Die Marke „Malle“ ist danach also zum einen aufgrund ihrer rein beschreibenden Angaben aus dem Register zu löschen als auch aus dem Grund, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Weiter ist dem Urteil des EuG zu entnehmen, dass die Klage des Inhabers der Wortmarke „Malle“ nur auf einen dieser zwei Begründungspfeiler Bezug nimmt. Dies führt dazu, dass nur einer von zwei Begründungspfeilern der angegriffenen Entscheidung zu prüfen war, während der zweite Aspekt unbeanstandet und damit rechtmäßig und gegenüber dem Markeninhaber bestandskräftig bleibt.
Das EuG führt hierzu aus:
23 Selbst wenn das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 stattgäbe, bliebe folglich die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützte Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Marke unbeanstandet und somit rechtmäßig und dem Kläger gegenüber bestandskräftig.
24 Daher ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
25 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Malle-Party ist zu ende. Es ist kaum zu erwarten, dass die „Malle-Marke“ im Register eingetragen bleibt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Markeninhaber nur einen von zwei Begründungspfeilern in seiner Klage angegriffen hat. Der Inhaber hätte sich in seiner Klage gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer insgesamt wenden sollen. Da er sich in seiner Klage aber nach Auffassung des EuG nur mit einem Begründungspfeiler auseiandersetzte und den zweiten unbeanstandet „stehen ließ“, musste das EuG sich gar nicht tiefergehend mit dem Inhalt der Klage auseinandersetzen. In der Folge nämlich blieb zumindest ein absolutes Eintragungshindernis bestehen. Liegt aber ein absolutes Eintragungshindernis weiter vor, muss das Register bereinigt und die Marke „Malle“ aus ihm gelöscht werden.
Malle-Mottoparty ohne Sorgen?
Aus unserer Sicht nicht ganz, denn es gibt weitere Marken, die in eine ähnliche Richtung tendieren. So lassen sich 14 Marken recherchieren (Wortmarken und Wort-/Bildmarken), die die Bezeichnung „Malle“ beinhalten und mit Wirkung für Deutschland Schutz für Dienstleistungen der Klasse 41 genießen. In diese Klasse fallen beispielsweise die oben genannten Dienstleistungen „Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek“. Exemplarisch werden nachfolgend einige dieser Marken aufgezählt:
- MALLE FÜR ALLE – mit Schutz unter anderem für „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unterhaltender, kultureller und sportlicher Art“
- Malle auf Schalke – mit Schutz unter anderem für „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“
- Malle Eskalation – mit Schutz unter anderem für „Dienstleistungen eines Zeremonienmeisters für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“
- Malle in der Halle – mit Schutz unter anderem für „Organisation und Veranstaltung von Partys“
- Malle ist nur einmal im Jahr – mit Schutz unter anderem für „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation von Partys“
Es ist zu befürchten, dass sich die Inhaber dieser und weiterer Marken ebenfalls auf ihr Verbietungsrecht berufen und Dritte auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Gefahr besteht zumindest dann, wenn ähnliche oder identische Zeichen für ähnliche oder identische Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt also beispielsweise bei der Organisation, Veranstaltung oder Bewerbung von „Malle-Partys“ benutzt werden.
Wer Malle-Mottopartys veranstalten möchte, dem empfehlen wir auch zukünftig stets Schutzrechte Dritter, inbesondere ältere Markenrechte, im Blick zu behalten. Es sollte auf einen ausreichend großen Abstand zu älteren Rechten geachtet werden.
Gewerbliche Schutzrechte bieten Ihnen Schutz vor unberechtigter Nachahmung Ihrer Ideen durch Dritte. Marken, Patente, Designs etc. stellen unter anderem bilanzierbare Unternehmenswerte dar, fördern den Ruf eines Unternehmens als innovativ und steigern auch dessen Image. In unserem Bereich „Leistungen“ erfahren Sie mehr zu gewerblichen Schutzrechten. Nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt zu uns auf.