Patentanwalt Sebastian Kirschner

Patentanwalt Sebastian Kirschner

Achtung Betrugsversuch: Die Registrierung der Marke sowie die Zahlung in Höhe von 790,00 EUR, die für das Entstehen und Bestehen des rechtlichen Schutzes der Marke und für sonstige Rechtsfolgen im Deutschen Patent- und Markenamt relevant ist, kann spätestens bis zum 03.11.2023 per SEPA-Überweisung auf folgendes Bankkonto erfolgen: Zahlungsempfänger: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum IBAN (für Überweisungen aus EU-Ländern): SK5211000000008216074750 BIC: TATRSKBXXXX Verwendungszweck: 78n265

DPMA warnt erneut vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt erneut vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen, die aktuell im Umlauf sind. In diesen Fällen erhalten Markenanmelder irreführende E-Mails, die angeblich im Namen des DPMA versendet wurden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Aufforderung zur Überweisung vermeintlich fälliger Anmeldegebühren auf ein angebliches Konto des DPMA. Zusätzlich ist der E-Mail eine gefälschte Markenurkunde beigefügt, die das Logo des DPMA sowie eine gefälschte Unterschrift enthält.

Das DPMA betont ausdrücklich, dass es keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die Anmeldung, Verlängerung von Schutzrechten oder deren Veröffentlichung in den amtlichen Registern versendet. Strafanzeige wurde bereits gestellt.

Wie erkennt man irreführende Angebote?

Es ist oft schwierig, den Angebotscharakter solcher Schreiben auf den ersten Blick zu erkennen. Daher sollten Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte stets sorgfältig geprüft werden. Einige Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sind:

  • Kontoverbindung im Ausland (z.B., Polen, Slowakei, Zypern, Tunesien, Bulgarien)
  • vorausgefüllter Überweisungsträger
  • fehlende Adresse einer Behörde oder Dienststelle des Amtes

Welche Gebühren sind tatsächlich fällig?

Amtliche Gebühren werden ausschließlich mit der Einreichung von Anmeldungen oder Anträgen fällig. Für die Veröffentlichung von Schutzrechten in den amtlichen Registern werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Das DPMA versendet keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen.

Bekannte Unternehmen, vor denen gewarnt wird:

Das DPMA warnt ausdrücklich vor Schreiben folgender Unternehmen:

Was tun, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben?

Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung haben, können Sie sich jederzeit an den Kundenservice des DPMA wenden. Ist die betreffende Firma nicht in der Liste, senden Sie bitte eine E-Mail an info@dpma.de mit einem Beispiel im Anhang.

Inhaber von IR-Marken können sich direkt an die WIPO wenden, um die Echtheit eines Schreibens zu überprüfen.

Für unsere Mandanten zahlen wir die fälligen Gebühren beim DPMA und den Ämtern ein und berechnen diese an unsere Mandanten weiter. Wenn dennoch Zweifel an einer Zahlungsaufforderungen bestehen, prüfen wir diese gerne für unsere Mandantschaft.

Warnung vor irreführenden Rechnungen zur Domainregistrierung:

Das DPMA informiert zudem über irreführende Rechnungen zur Registrierung von Domainnamen, die nicht mit beim DPMA anhängigen Schutzrechten in Verbindung stehen. Einige der benannten Unternehmen sind:

Andere Warnungen:

Neben dem DPMA warnen auch andere Patent- und Markenämter vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen. Dies betrifft unter anderem die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und das Europäische Patentamt (EPA), sowie diverse nationale Ämter.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) sowie Industrie- und Handelskammern bieten umfassende Informationen zu diesem Vorgehen, auch bekannt als „Registerschwindel“, „Adressbuchangebote“ oder „Formularfalle“.