Sebastian Kirschner, Patentanwalt: Abmahnungen, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patente und Gebrauchsmuster, Marken und Markenrecht, Designs und Designrecht - Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch, Kirschner & Partner

Patentanwalt Sebastian Kirschner

Kann man Fahnen, Wappen, Flaggen und staatliche Hoheitszeichen einfach so benutzen?

Sie sind Unternehmer und stellen sich die Frage, ob Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen mit Wappen, Flaggen oder anderen Symbolen kennzeichnen können? Ist es beispielsweise erlaubt, auf das Etikett einer Weinflasche die Deutschlandflagge oder den Bundesadler zu drucken?

Diese Frage stellen Sie sich nicht alleine. Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmer ihre Waren oder Dienstleistungen mit zum Beispiel Länderflaggen kennzeichnen möchten. Hiermit möchten sie zum Beispiel ihre lokale Verbundenheit des Unternehmens mit dem Land, dem Ort oder der Gemeinde ausdrücken oder auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisen.

Braucht es eine Genehmigung, um Flaggen, Wappen oder Hoheitszeichen zu benutzen?

Flaggen, Wappen und der Bundesadler sind Hoheitszeichen.  Insbesondere auch amtliche Siegel, Abzeichen, Orden und Ehrenzeichen, in Kurs stehende Münzen oder andere gesetzliche Zahlungsmittel stellen Hoheitszeichen dar.

Hoheitszeichen dürfen nur durch Genehmigung der entsprechenden staatlichen Stellen genutzt werden.

Die Verwendung von Hoheitszeichen ist nur den staatlichen Stellen gestattet. Es liegt eine widerrechtliche Nutzung vor, wenn der Eindruck einer amtlichen Benutzung entstehen könnte.

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) unterhält eine Datenbank, mit der geschützte Zeichen abgefragt werden können. Am 24.10.2022 ließen sich in dieser Datenbank 128 Zeichen recherchieren, die mit Wirkung für Deutschland unter die geschützten Zeichen im Sinne des Art. 6ter PVÜ fallen.

Widerrechtliche Nutzung von Hoheitszeichen – Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Gemäß § 145 Markengesetz (MarkenG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ein Hoheitszeichen wie eine Marke verwendet und das Hoheitszeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen nutzt.

Eine Benutzung wie eine Marke erfolgt insbesondere dann, wenn durch das Hoheitszeichen eine Identifikation mit dem Hersteller beim Konsumenten hervorgerufen werden soll.

Dürfen Nachahmungen von Fahnen Wappen oder anderen Hoheitszeichen benutzt werden?

Auch die Benutzung eines Hoheitszeichens in nachgeahmter Form stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar.

Um eine Nachahmung handelt es sich dann, wenn nicht nur unwesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs den Eindruck haben, dass das nachgeahmte Hoheitszeichen das „echte“ Hoheitszeichen darstellt. Daher kommt es auf den Grad der Verfremdung an.

Wann können Flaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen als Marke eingetragen werden?

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Eintragung von Zeichen, die staatliche Hoheitszeichen, wie z.B. Flaggen, Wappen, Symbole (z.B. Bundesadler), Orden, etc. enthalten, zurückgewiesen werden. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn

  • in einem solchen Zeichenelement in erster Linie ein derart deutlicher lediglich dekorativer Hinweis zu erkennen ist, dass
  • dieses dekorative Element gegen die Annahme einer Nachbildung eines Hoheitszeichens spricht.

In allen anderen Fällen

  • sollte bei der Gestaltung von Logos zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbedingt darauf verzichtet werden, Wappen, Flaggen oder andere Hoheitszeichen, wie z.B. den Bundesadler, im Logo zu verwenden.
  • sollte beispielsweise darauf verzichtet werden, Fahnen, Standarten oder Wimpel in einem Logo zu verwenden, die wie Staatsflaggen aufgefasst werden.
  • würde die Benutzung eines entsprechenden Logos mit z.B. dem Bundesadler eine Ordnungswidrigkeit

Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Genehmigungen zur Verwendung des Bundesadlers, des Bundeswappens, der Dienstflaggen des Bundes sowie hiermit zum Verwechseln ähnlicher Darstellungen auf Darstellungen aller Art. Zudem verfolgt und ahndet es Ordnungswidrigkeiten bei unbefugter Benutzung der geschützten Hoheitszeichen des Bundes. Ordnungswidrigkeitsanzeigen können per E-Mail Hoheitszeichen@bva.bund.de an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden.

Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Marken mit Flaggen oder anderen Hoheitszeichen

Im Folgenden zeigen wir ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Marken, die einen Bezug zu Flaggen, Wappen oder anderen Hoheitszeichen aufweisen.

1) BSA Akademie

Das Bundespatentgericht (BPatG) und die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) haben die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen enthalte eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Die Verwendung der Bundesfarben als bloßes Gestaltungs- oder Dekorationsmerkmal stellt als solche noch kein Hoheitszeichen im Sinne des Markengesetzes dar.

Die Aufnahme der wesentlichen heraldischen Merkmale der Bundesflagge als Bestandteil einer Kombinationsmarke führt jedoch zu deren Ausschluss von der Eintragung als Marke.

Es sind in diesem Fall nicht nur die wesentlichen heraldischen Merkmale der Bundesflagge, sondern auch diejenigen der Europaflagge nachgeahmt worden. Beide Nachahmungen sind zwar ineinander zu einem einheitlichen Bild zusammengeführt worden, die einzelnen Flaggen als solche aber bleiben ohne Mühe erkennbar. Daher ist die Anmeldung der Bildmarke zurückgewiesen worden.

2) weißes Kreuz auf dunklem Grund

Das folgend Bildzeichen mit einem weißen Kreuz auf schwarzem Grund in einem abgerundeten Rechteck

ist am 07.12.2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden.

Das Bildzeichen ist zwar schwarz/weiß angemeldet worden. Eine solche Markenanmeldung hat aber folgende Besonderheit: Wird in der Anmeldung keine bestimmten Farben für das angemeldete Zeichen angegeben, kann dieses in jeder beliebigen Farbkombination wiedergegeben werden. Die Anmeldung in „schwarz/weiß“ führt also dazu, dass auch eine andere Farbkombination benutzt werden kann und daher z.B. auch ein weißes Kreuz auf rotem Grund von der Anmeldung mitumfasst ist.

Mit rotem Hintergrund weist das angemeldete Bildzeichen die charakteristischen heraldischen Merkmale der Schweizer Flagge, nämlich weißes Kreuz auf roter Fläche, auf, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das Bildzeichen als Nachahmung der Schweizerfahne auffassen werden.

Denn das angemeldete Zeichen weist alle charakteristischen heraldischen Merkmale des Schweizer Bundeswappens bzw. der Schweizer Bundesflagge auf.

Entsprechend wurde auch diese Markenanmeldung zurückgewiesen und das Zeichen nicht als Marke eingetragen.

3) SWISSEYE

Anders liegt der Fall bei der folgenden Anmeldung:

Das nachfolgend abgebildete Zeichen

ist als Marke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister mit der Farbangabe „silber und schwarz“ unter anderem für die Ware „Schutzhelme für den Sport“ angemeldet worden.

Vorliegend besteht das grafische Element des angemeldeten Zeichens aus einem linsenförmigen und – gemäß der in der Anmeldung enthaltenen Farbangabe – in der Farbe Silber gehaltenen Feld, welches ein weißes Kreuz umgibt.

Dieses grafische Element wird von seinem Gesamteindruck her nicht als eine andersfarbige Darstellung eines ansonsten rot-weiß gestalteten Bildelements aufgefasst werden, zumal die Umrisscharakteristik des grafischen Elements allenfalls sehr entfernt an ein Schild oder Wappen erinnert. Vielmehr legt dieser linsenartige Umriss eine Assoziation mit einem Auge nahe.

Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint die Ausgestaltung des grafischen Elements des angemeldeten Zeichens in erster Linie als ein dekorativer Hinweis, der keinen hoheitlichen Bezug vermittelt, was ebenfalls gegen die Annahme einer Nachbildung eines Hoheitszeichens spricht.

Die Marke ist daher für die Ware „Schutzhelme für den Sport“ eingetragen worden.