Sebastian Kirschner, Patentanwalt: Abmahnungen, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patente und Gebrauchsmuster, Marken und Markenrecht, Designs und Designrecht, - Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch, Kirschner & Partner

Patentanwalt Sebastian Kirschner

Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) seit dem 14. Januar 2019 in Kraft

Am 14. Januar 2019 ist das Markenmoderniersierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich unter anderem Änderungen bezüglich der Verlängerung und der Schutzdauer von Marken.

Neuberechnung der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühren

Das MaMoG beinhaltet eine Neuregelung zur Neuberechnung der Schutzdauer einer Marke (§ 47 MarkenG): Bisher endete die Schutzdauer nach zehn Jahren zum Ende des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Fälligkeit der Verlängerungsgebühren fiel mit dem Ende der Schutzdauer zusammen. Die Gebühren konnten ein Jahr vor Fälligkeit bis innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit zuschlagsfrei und mit Zuschlag in weiteren vier Monaten, d.h. bis zum sechsten Monat nach Fälligkeit gezahlt werden.

Für Marken, die nach dem 14.01.2019 angemeldet werden, endet die Schutzdauer nunmehr genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag.

Der Ablauf der Schutzdauer und die Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen nun auseinander.

Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer fällig. Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Der Antrag auf Verlängerung soll demnach innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.

Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum Schutzablauf gezahlt, so kann die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.

Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.